FAQ

Planung

In diesem Bereich unserer FAQ beantwortet die NVBW Fragen rund um die Planung von Gemeinschaftsverkehren, wie Bürgerbussen, Bürgerrufautos und -fahrdiensten.

Die Fahrtenplanung und die Einsatzplanung für das Fahrpersonal sind zunächst einmal zwei verschiedene Dinge: Die Fahrten- und die Einsatzplanung.

Die Fahrtenplanung meint die Planung der an einem Betriebstag jeweils zu absolvierenden Touren. Sie ist bei klassischen Bürgerbusverkehren einfach. Der Fahrplan bleibt über längere Zeit unverändert. Bei Bürgerrufautos und Bürgerfahrdiensten muss der Fahrplan für jeden Betriebstag neu erstellt werden. Für flexible Verkehre ist daher der Planungsaufwand höher. Es lohnt sich, dies nach Möglichkeit technisch zu unterstützen. Das vom Land in Auftrag gegebene Planungstool „S.RufMobil“ unterstützt insbesondere die Betreiber von Bürgerrufautos bei den verschiedenen Aufgaben der Auftragsannahme, Tourenplanung und Datenverwaltung. Alternativen sind:

  • handelsüblichen Routenplaner
  • Ein-/Aussteigen hinzuzurechnen
  • erforderliche Zeiten der verschiedenen Wege in einer Tabelle festhalten
  • Abgleich der Fahrpläne mit dem ÖPNV mittels Online-Fahrplanauskunft des örtlichen Verbundes bzw. die landesweite Fahrplanauskunft www.efa-bw.de an.

Bei der Einsatzplanung handelt es sich dagegen um das Besetzen der Dienste für jeden Einsatztag mit einem Fahrer oder einer Fahrerin. Die Verantwortung dafür sollte klar geregelt sein, z.B. bei einem „Betriebsleiter“ oder „Fahrerobmann“. Die Einsatzplanung erfolgt meist in größeren Abständen und für einen längeren Zeitraum im Voraus. Damit der Betrieb „rollt“, muss

  • sichergestellt sein, dass für jeden Dienst jemand eingeteilt ist, der das/die Fahrzeug/e fährt,
  • bei flexiblen Verkehren außerdem, dass zu jeder vorgesehenen Bestellzeit das Telefon für die Fahrtwunschannahme besetzt ist,
  • sowie für jeden Dienst jemand für kurzfristige Ausfälle als „Notfallvertretung“ bereitstehen.

Erfahren Sie mehr über die Planung von Fahrten und den Einsatz von Personal in dem Fact Sheet zum Download.

Kernaufgabe eines Verkehrsverbunds ist die Koordination der in einer Region aktiven Verkehrsunternehmen in Angebotsplanung und Tarif, so dass ein gut abgestimmtes und - auch unternehmensübergreifend - einfach nutzbares Angebot entsteht. Nach außen sichtbar wird die Arbeit der Verbünde vor allem in einem einheitlichen Erscheinungsbild (mindestens Verbundlogo, oft auch weitere Gestaltung), gemeinsamen Informationsangeboten und dem einheitlichen Tarifsystem. Hinter den Kulissen sind sie für Abrechnung und Verteilung der Einnahmen zuständig und übernehmen oft noch weitere Aufgaben im Bereich Planung und Entwicklung.

In Baden-Württemberg bestehen 19 Verkehrsverbünde, deren Größe, Statuten und interne Organisation jenseits dieser gemeinsamen Aufgaben sehr unterschiedlich sind. Die Verbünde entstanden zuerst in den großen Ballungsräumen, decken aber inzwischen das gesamte Landesgebiet ab. Ihre räumlichen Grenzen folgen meist denen der Landkreise, wobei im Interesse kreisübergreifender Verkehrsbeziehungen Überlappungen oder andere besondere Regelungen bestehen können. Jenseits davon gilt im ganzen Land für überregionale Fahrten der bwtarif.

Die Verkehrsverbünde können insbesondere Bürgerbusse und Bürgerrufautos (als Teil des ÖPNV) in der Entwicklung und Umsetzung ihrer Angebote auf verschiedene Weise unterstützen:

  1. In ihrer Funktion als Koordinator der Angebotsplanung und Mittler zwischen den Verkehrsunternehmen können sie auch in der Planung eines bürgerschaftlichen Verkehrs beratend und für Abstimmungen zur Seite stehen.
  2. Durch ihre Aufgaben in der Fahrgastinformation haben sie großen Einfluss darauf, wie bekannt - und damit nutzbar - die einzelnen Angebote sind, insbesondere jenseits von deren lokalem Einzugsbereich. Sie können daher auch Bürgerbus- und -rufautoverkehren zu mehr Sichtbarkeit verhelfen. Teilweise übernehmen die Verbünde auch das Erfassen der Fahrplandaten.
  3. Im Tarif sind sie unter anderem zuständig für die sogenannte „Einnahmenaufteilung“ und damit für die Bemessung und Auszahlung der Ausgleichszahlung, die ein Bürgerbusverkehr für die Anerkennung des Verbundtarifs erhalten kann.

Im Förderprogramm Gemeinschaftsverkehre ist eine Abstimmung mit den Verbünden im Interesse eines abgestimmten Gesamtangebots vorgesehen. Inzwischen wurden dazu bei allen Verbünden im Land Ansprechpartner für aktive und entstehende Gemeinschaftsverkehre eingerichtet. Sie finden die entsprechenden Kontakte in dem hier bereitgestellten Dokument.

Für Bürgerbusverkehre im Gebiet des Verkehrsverbunds Stuttgart besteht ein Ausgleichsanspruch für die Anerkennung von Verbundfahrscheinen. Das Verfahren ist in diesem Schaubild und der zugehörigen Richtlinie näher beschrieben.

Oft kann man mit Ortskenntnissen und dem Austausch mit lokalen Beteiligten schon ein ganz gutes Verständnis für Bedarf und mögliche Gestaltung entwickeln. Trotzdem kann es sinnvoll sein, externe professionelle Beratung hinzuzuziehen, um z.B. ein Konzept im Detail ausarbeiten zu lassen, eine Bedarfsanalyse zu machen oder die Wirtschaftlichkeit zu bewerten. Bei der Planung eines Verkehrsangebots spielen verschiedene Themen eine Rolle, etwa

  • die räumliche Situation – wo sind wichtige Quellen und Ziele?
  • Mobilitätsbedürfnisse – derzeit erkennbare Nachfrage und weiteres Potenzial
  • Ressourcen (vor allem Personal und Geld) und deren bestmöglicher Einsatz
  • der Weg zur Umsetzung – Abstimmungen, Genehmigungen usw.

Eine Checkliste von Planungsfragen finden Sie auf S.34 - 35 im Bürgerbusleitfaden 2020.

Als „Käufer“ müssen Sie festlegen, was Sie genau erwerben möchten. Auch wenn bei Planungsaufgaben viele Fragen an jedem Ort wiederauftauchen, sind doch die Zusammenstellung im Detail, ihre Gewichtung, Bearbeitungszeit, Budget u.a. von Fall zu Fall verschieden. Daher braucht jeder solcher Auftrag eine sogenannte Leistungsbeschreibung, in der konkret festgehalten ist, was die zu erbringenden Arbeiten sein sollen. Sie bildet die Grundlage für die Angebotskalkulation. Achten Sie daher auf die wesentlichen Informationen und die Auslegung der Leistungsbeschreibung. Fehler oder Ungenauigkeiten können schnell zu Mehrkosten führen.

Außerdem ist ein solcher Einkauf ein wirtschaftlicher Vorgang. Im Kern geht es darum, mehrere Angebote einzuholen, diese zu bewerten und das „wirtschaftlichste“ auszuwählen. Vielfach werden solche Leistungen aus öffentlichen Kassen finanziert. Dann ist auch das für öffentliche Stellen vorgeschriebene Vergaberecht zu beachten. Dies betrifft bspw. auch Vereine, die über die Kommune finanziert werden. Bei Förderprojekten sind die jeweiligen Vergaberichtlinien zu beachten. Privatwirtschaftlich organisierte Initiativen betrifft die öffentliche Auftragsvergabe nicht, sofern diese nicht über Fördermittel der öffentlichen Hand verfügen. Prüfen Sie daher bitte vorab, welcher Rechtsform Ihr Verein/Ihre Institution unterliegt.

Im Wesentlichen hängen die dem Vergaberecht verbundenen Anforderungen vom Wert des Auftrags ab. Konkrete Grenzen zu benennen ist diesem Zusammenhang schwer, da die jeweiligen Anforderungen immer orts- und situationsabhängig sind. Daher sollten Anforderungen der Vergabe mit der kommunalen Vergabestelle geklärt werden.

Mehr Informationen zu den allgemeinen Grundsätze der öffentlichen Auftragsvergabe finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg und dem Service-Portal des Landes Baden-Württemberg.

Viele Gründe sprechen für eine umfassende Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger bei kommunalen Planungen und Entwicklungsprozessen: Bürgerbeteiligung informiert und schafft zugleich die Möglichkeit, Meinungen und Ideen in das Verfahren einzubringen. Damit ist zum einen eine bessere Legitimation des jeweiligen Projekts verbunden, da es sich auf eine breitere Basis stützen kann. Zweitens kann eine Planung nur gewinnen, wenn Kreativität und Ideen aller einfließen, die „Sicht vor Ort“ berücksichtigt wird und Lösungen auf den örtlichen Bedarf zugeschnitten werden.

Für Projekte, die mit Hilfe bürgerschaftlichen Engagements realisiert werden - wie ein Gemeinschaftsverkehr -, kommt ein weiterer Faktor hinzu: Solche Vorhaben lassen sich um so leichter und besser umsetzen, je mehr Menschen mitmachen. Kommunikation und Beteiligung sind daher auch wichtig, um Mitstreiter zu finden und damit faktisch eine Voraussetzung für die Umsetzung überhaupt.

In kleineren Städten und Gemeinden, in denen auch die meisten Gemeinschaftsverkehre zu finden sind, findet die Diskussion über solche Ideen oft einerseits informell über „Mundpropaganda“, andererseits im und im Kontext bestehende Strukturen wie Gemeinderat, Vereine, Kirchengemeinden statt. Das ist auch gut so, erreicht jedoch nicht alle, die das Projekt betrifft, die es nutzen oder es unterstützen könnten. Es ist daher sinnvoll, die Idee auch jenseits davon in einem eigenständigen Format zur Diskussion zu stellen. Dies kann ein einfacher Workshop sein oder eine Reihe von Terminen; allein auf das Thema bezogen oder eingebunden in einen größeren Prozess wie etwa eine Dorfmoderation.

Für die Durchführung eines Beteiligungsprozesses gibt es viele Verfahren und Vorlagen, an denen man sich vor Ort orientieren kann. Das online verfügbare Handbuch „(Neu)Land gestalten - Methoden und Praxisbeispiele für Bürgerbeteiligung in kleinen Städten und Gemeinden“ der Allianz für Beteiligung enthält zahlreiche Tipps, Verfahrensbeschreibungen, Praxisbeispiele und weitere Informationsquellen zu dieser Thematik. Die Allianz bietet auch verschiedene - teils zeitlich befristete - Förderungs- und Unterstützungsmöglichkeiten zur Durchführung von Beteiligungsverfahren vor Ort.

In Baden-Württemberg ist die NVBW für das Sammeln und Aufbereiten von Fahrplandaten zuständig. Die Daten werden zuvor bei den Verkehrsunternehmen und Verbünden im Land erfasst und in die erforderlichen Datenformate überführt.

Für Fahrgäste von kommerziell betriebenen Bussen und Bahnen ist es selbstverständlich, jederzeit Fahrplaninformationen auf dem Smartphone abrufen zu können. Ehrenamtlich geführten Bürgerbusvereinen war es bislang nicht ohne weiteres möglich, diesen Service anzubieten. Ihnen fehlen die finanziellen und technischen Mittel, um ihre Daten für digitale Auskunftssysteme aufbereiten zu können.

Für die Erfassung von Fahrplandaten eines Linienverkehrs steht inzwischen das „Fahrplantool“ der Firma Match Rider zur Verfügung, das im Zuge des Projekts „Fahrplan- und Echtzeitdaten für ehrenamtlich organisierte Verkehre“ (FEeoV) mit Beteiligung der NVBW entwickelt worden ist. Für weitere Informationen kommen Sie gern auf uns zu.

In manchen Regionen wird die Erfassung der Fahrplandaten durch die Verkehrsverbünde übernommen. Bürgerbusbetreiber sollten sich daher zu diesem Thema mit dem örtlichen Verkehrsverbund in Verbindung setzen.

Für flexible Verkehre ohne festen Fahrplan und Haltestellen (wie Bürgerrufautos) ist eine durchgehende Fahrplanauskunft derzeit noch nicht möglich. Dieses Problem betrifft jedoch auch andere Verkehre bundesweit. Hierzu werden in separaten Entwicklungsprojekten Lösungen erarbeitet.

Gemeinschaftsverkehre nach dem Modell des sozialen oder Pkw-Bürgerfahrdienstes richten sich nur an bestimmte Gruppen. Daher ist eine Aufnahme in die Fahrplanauskunft für die Allgemeinheit nicht sinnvoll.

Zur Information über die Gemeinschaftsverkehre im Land steht Ihnen jedoch auch die Landkarte auf dieser Seite zur Verfügung. Hier nehmen wir gern alle bürgerschaftlichen Angebote auf, so lange sie sich in eine der Angebotsformen einordnen lassen. Über einen Link zur Seite des jeweiligen Anbieters erhalten Sie dann weitere Auskünfte zur Benutzung.

Die meisten Autos werden nur für eine bis wenige Stunden pro Tag wirklich genutzt. Grundidee des Carsharing ist es, Fahrzeuge durch eine gemeinsame Nutzung besser auszulasten. Damit werden Kosten und Ressourcen gespart. Carsharing hat seinen Ursprung im privaten Bereich, aber auch Firmen, Kommunen und andere Organisationen können es nutzen. Dies ist besonders in ländlichen Räumen interessant, wo allein durch private Nutzung keine ausreichende Wirtschaftlichkeit gegeben ist.

Auch Fahrdienste können vom Carsharing profitieren, wenn ihr Angebot (noch) nicht umfangreich genug ist, um die Anschaffung eines eigenen Autos zu rechtfertigen. Die regelmäßige Nutzung durch einen Fahrdienst kann sogar der entscheidende Baustein sein, um ein Carsharing-Angebot auf dem Land wirtschaftlich zu machen. Dabei gibt es zwei wesentliche Modelle:

  • Der Fahrdienst wird zu festen Zeiten angeboten, während derer das Auto für andere Buchungen gesperrt ist.
  • Es gibt keine festen Zeiten, so dass bei jeder Fahrtanfrage geprüft werden muss, ob das Auto tatsächlich verfügbar ist.

Die zweite Option lässt allen Beteiligten mehr Flexibilität, erfordert aber auch mehr Kompromissbereitschaft und Koordination – es besteht keine Garantie, dass Fahrten zu den gewünschten Zeiten stattfinden können. Der Betreiber des Fahrdienstes (z.B. Verein) ist außerdem die „Schnittstelle“ zum Carsharing-Anbieter und muss die weiteren organisatorischen und formalen Fragen mit diesem klären.

Es gibt verschiedene Modelle für Trägerschaft und Aufgabenverteilung. Je nachdem, welche Konditionen vorab festgelegt und verhandelt wurden, kann das Auto für unterschiedliche Zwecke eingesetzt werden. Neben der Gemeinde oder einem Verein können auch Privatpersonen oder Unternehmen Träger sein. Bei einem Verein hingegen kann die Nutzung auf Vereinsmitglieder beschränkt sein. Ein Beispiel aus dem Raum Baden-Württemberg ist das Renninger Modell. Dort wird auf das Carsharing-Auto der Bürgerstiftung Renninger Agenda 21 zurückgegriffen. Die Kosten werden von der Stiftung übernommen.

Beispiele für die Kooperation zwischen Bürgerfahrdiensten und Carsharing-Anbietern finden sich in verschiedenen Orten Ostwürttembergs, aber auch in Tübingen (dazu ein Filmbeitrag) und Renningen. Dort wird auf das Carsharing-Angebot der Bürgerstiftung Renninger Agenda 21 zurückgegriffen.

Ausführliche Informationen finden Sie in dem für Schleswig-Holstein erstellten „Leitfaden für elektromobiles Carsharing im ländlichen Raum“. Auch in Baden-Württemberg nutzen verschiedene Dienste Carsharing-Fahrzeuge, wobei sowohl elektrische als auch Verbrennermodelle zum Einsatz kommen.

Im Prinzip ja. Leitlinie der Angebotsgestaltung muss sein, Verkehrsbedürfnisse sinnvoll zu bedienen. Aus funktionaler Sicht ist es nicht sinnvoll, das Bedienungsgebiet nur nach politischen Grenzen festzulegen, da die Verkehrsbeziehungen oft darüber hinwegreichen.

Die Orientierung an politischen Grenzen ist zum Beispiel nicht zweckmäßig, wenn ein wichtiges Einkaufszentrum oder der nächste Bahnhof jenseits der Grenze gelegen sind.

Ein Gemeinschaftsverkehr unterliegt je nach Angebotsform unterschiedlichen formalen Anforderungen. Wenn es sich um einen Verkehr mit einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz handelt, ist eine Abstimmung mit den Inhabern der sonstigen Genehmigungen (Buslinien) im geplanten Verkehrsgebiet zwingen erforderlich. Diese orientieren sich jedoch vor allem an den Verkehrsbeziehungen, nicht an Gemeindegrenzen.

Außerdem ist zu bedenken, dass nur eine begrenzte Zahl Fahrzeuge und Fahrpersonal zur Verfügung steht. Längere Fahrten binden diese Kapazitäten stärker als kürzere und können dazu führen, dass vor Ort öfter als nötig Anfragen nicht erfüllt werden können. Auch dies ist jedoch nicht direkt eine Frage administrativer Grenzen.

Eine Begrenzung des Fahrzeugeinsatzes bzw. Angebots auf ein bestimmtes Gebiet kann höchstens durch Auflagen im Rahmen eines Förderprogramms oder Ähnliches entstehen. Dies muss im Einzelfall anhand der Bedingungen des Programms überprüft werden.

Trotzdem entstehen viele Gemeinschaftsverkehre auf der kommunalen Ebene, da hier genug Mitwirkende gewonnen werden können. Die Aufgaben, welche im Zusammenhang mit dem Verkehrsangebot entstehen, sind für ehrenamtliche Initiativen noch überschaubar. Dies hat jedoch mit der Frage „wo darf ich fahren?“ nichts zu tun.

Eine Personenbeförderung ist in Deutschland genehmigungspflichtig, sobald mehr als die Betriebskosten der Fahrt durch Fahrgeldeinnahmen gedeckt erwirtschaftet werden. Mehr dazu im Bereich Recht. Für Bürgerbusse und Bürgerrufautos kommt als Form der Genehmigung in aller Regel nur der Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes in Betracht.

Die genehmigte „Linie“ kann jedoch in gewissem Maß auch flexible Elemente wie etwa eine Bedienung nur auf Bestellung enthalten.

Dabei wird von der Genehmigungsbehörde nach § 8 Abs. 1 des PBefG eine Liniengenehmigung (auch Konzession genannt) erteilt. Ein wichtiger Grundsatz dabei ist, dass sich die verschiedenen ÖPNV-Angebote sinnvoll ergänzen sollen. Daher sieht das Gesetz vor, dass im Regelfall nur jeweils ein Unternehmen eine konkrete Strecke bzw. Linie bedient. Das Unternehmen hat von daher eine starke Position, um andere Anbieter entlang seiner Strecken abwehren zu können.

Ein Bürgerbus (wie auch jeder andere Linienverkehr) muss demnach

  1. entweder Lücken im Liniennetz finden, zu deren Bedienung er dann eine eigene Liniengenehmigung bekommen kann,
  2. oder sich mit dem/den vorhandenen Unternehmen einigen und eine Aufgabenteilung vereinbaren, dann ist eine „Mitbenutzung“ von dessen Genehmigung möglich.

Natürlich kann eine Bürgerbusprojekt eine bessere räumliche (Fall 1) und eine zeitliche Erschließung (Fall 2) auch kombinieren.

Fall 1 heißt vereinfacht gesagt, dass die Betreiber Gebiete suchen sollten, die keine Bus/Bahnanbindung haben bzw. die von bestehenden Linien zu weit abgelegen sind. Es kann sich um Teile einer Ortschaft handeln, komplette Ortschaften, aber auch um Verbindungen zwischen Ortschaften, auf denen keine Buslinie besteht. Die neue Buslinie kann auch bestehende Haltestellen anfahren, müsste dann aber zu einem guten Teil solche bisher nicht bedienten Bereiche bedienen, um eine sinnvolle räumliche Ergänzung zu sein.

Im Gesetz gibt es keine Aussage, wie groß die Entfernung zu bestehenden Angeboten sein muss. In der Nahverkehrsplanung sind jedoch Richtwerte für den sogenannten „Einzugsbereich“ von Haltestellen zu finden. Diese sind so zu verstehen, dass Bereiche jenseits dieses Werts als nicht bzw. nur eingeschränkt erschlossen gelten, weil die Fußwege zur Haltestelle dort für erhebliche Bevölkerungsteile zu weit bzw. unattraktiv sind. Hier wird oft ein Wert von 500 m angesetzt, was der Erfahrung nach für bergiges Gelände, bei Barrieren wie Gewässern oder bei einem hohen Anteil älterer Bevölkerung auch zu optimistisch sein kann.

Über die bei Ihnen für die Planung angewandten Richtwerte kann Ihnen die für die ÖPNV-Planung zuständige Abteilung des Landratsamts bzw. der „Nahverkehrsplan“ Ihres Landkreises Auskunft geben. Oft gibt es hier auch Analysen zur räumlichen Erschließung mit ÖPNV-Leistungen, auf die Sie sich beziehen können.

Fall 2 gibt Ihnen die Möglichkeit, das Angebot entlang einer bestehenden Buslinie zu verdichten. Auch hier gibt es keine konkreten Vorgaben im Gesetz. In der Planung gilt jedoch ein Stundentakt als Minimum für ein attraktives Angebot. Aus dieser Logik heraus wären Fahrplanlücken von 2 Stunden und mehr auf jeden Fall sinnvolle Einsatzfelder für Zusatzfahrten, die auch ein Bürgerbus leisten kann, wenn das kleine Fahrzeug für die Nachfrage ausreicht.

Es kommt also auf die Situation im Einzelfall an. Die Genehmigungsbehörden hören im Zuge des Verfahrens die übrigen Verkehrsunternehmen im Gebiet an. Sie stehen aber auch für Anfragen vorher zur Verfügung und können konkretere Hinweise geben.

Mehr zur Suche nach der „passenden Verkehrsaufgabe“ für einen Gemeinschaftsverkehr finden Sie auch in Kapitel 5 (ab S.22) unseres Leitfadens. Auf S.34-35 finden Sie eine Checkliste. Die darin enthaltenen Aspekte sollen Ihnen helfen, bei der Bestandsaufnahme vor Ort Bereiche und Verkehrsaufgaben zu finden, wo der Bürgerbus eine sinnvolle Ergänzung des Angebots sein kann.

Damit Bürgerbusse wieder fahren können, ohne das sich Fahrerinnen und Fahrer sowie Fahrgäste anstecken, ist die aus dem öffentlichen Verkehr und anderen Bereichen bekannte „Maskenpflicht“ einzuhalten (Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, §3 (1) CoronaVO). Für Bürgerbusse und andere Gemeinschaftsverkehre bedeutet dies: Die Mund-Nasen-Bedeckung ist während der Fahrt und an Haltestellen zu tragen.

Der Landesverband proBürgerBus Baden-Württemberg macht zudem folgende Hygiene-Empfehlungen, um Ansteckungsrisiken zu verringern:

  • Um das Risiko von Infektionen durch die Übergabe von Fahrgeld zu minimieren, sollten die Fahrgäste gebeten werden, den Fahrpreis passend bereit zu halten. Er sollte angesichts der kurzen Überlebenszeit des Virus in der Umwelt kontaktfrei gezahlt werden. Dies kann z.B. schon durch das Anbringen von einfachen Kassen (Körbchen, Boxen u.ä.) geschehen.
  • Fahrscheine sollten berührungsfrei übergeben werden.
  • Hilfestellungen beim Ein-/Aussteigen oder Verladen von Rollatoren sollten auf das nötige Maß beschränkt und wenn zwingend erforderlich mit geeigneten Schutzmaßnahmen (Maske und Handschuhe, ggf. anschließende Desinfektion) durchgeführt werden.
  • Sofern technisch vorhanden, sollten Lüfter im Fahrgastraum auf Abluft gestellt werden und ständig in Betrieb sein. Sofern Fenster vorhanden sind, sollten diese so geöffnet sein, dass eine ständige Entlüftung möglichst zugfrei erfolgt.
  • Zu Beginn jeder Fahrschicht sollen Lenkrad, Schalthebel, Tastaturen, Haltegriffe und Haltestangen gereinigt werden. Die Sitze sollten einmal wöchentlich mit Seifenlauge gereinigt werden.
  • In den Fahrzeugen sollte auf die genannten Hygieneanforderungen und Serviceeinschränkungen durch Aushang hingewiesen werden, ebenso regelmäßig in den örtlichen Mitteilungsblättern. 

Die NVBW hat in einem umfassenden Corona-Factsheet (Stand Juni 2021) Tipps zusammengefasst, die dabei helfen Ansteckungen in Bürgerbussen und anderen Gemeinschaftsverkehren zu vermeiden. Zudem finden sich in dem Faktenblatt die wichtigsten Regeln, die aus der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO) hervorgehen.

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