FAQ

Versicherungen

In diesem Bereich unserer FAQ beantwortet die NVBW Fragen zu Versicherungen, die für den Betrieb von Gemeinschaftsverkehren, wie Bürgerbussen, Bürgerrufautos und -fahrdiensten benötigt werden.

Das Thema Versicherungsschutz wirft immer wieder Fragen auf. Eine einfache Antwort zu geben, ist schwierig, denn es geht im Einzelnen um unterschiedliche Aspekte:

  • Schutz der Fahrgäste bei Unfällen
  • Schutz des ehrenamtlichen Fahrpersonals bei Arbeitsunfällen und Haftungsrisiken
  • Haftung des Rechtsträgers (Betreiber des Verkehrs)
  • Versicherungsschutz für das Fahrzeug

Zu diesen Fragen gibt es unterschiedliche Versicherungsangebote, die zum Teil zwingend erforderlich sind (etwa die Kfz-Haftpflichtversicherung), während andere auf freiwilliger Basis abgeschlossen werden können. Nicht alle Angebote sind dabei auch sinnvoll.

Eine wichtige Frage für die Suche nach den richtigen Versicherungen ist die Rechtsform des Verkehrs, das heißt, ob ein Gemeinschaftsverkehr mit einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz unterwegs ist oder nicht. Zum Hintergrund siehe Seite 20-21 im Bürgerbusleitfaden 2020. Im ersten Fall (genehmigungspflichtiger Verkehr) wird das Angebot aus Versicherungssicht wie ein gewerblicher Verkehr betrachtet. Im zweiten Fall (genehmigungsfreier Verkehr) handelt es sich formal um dieselbe Aktivität wie das Mitnehmen im rein privaten Bereich. Die Versicherer müssen dieser Ansicht jedoch nicht unbedingt folgen. Um hier auf der sicheren Seite zu sein, sollte die geplante Nutzung auf jeden Fall mit dem Versicherer geklärt werden.

Zu guter Letzt können sich die Konditionen der Versicherungsanbieter auch für dasselbe Produkt unterscheiden. Für Gemeinschaftsverkehre können zudem – je nach der gewählten Angebotsform und der rechtlichen Trägerschaft (z.B. Kommune oder Verein) – mitunter spezielle Anbieter in Betracht kommen, die auf dem normalen Markt nicht aktiv sind. Eine Beratung durch einen anbieterunabhängigen Versicherungsmakler kann sich daher lohnen.

Weitere Informationen zu Versicherungen finden Sie in unserem Versicherungsleitfaden.

Hinter der Bezeichnung „Unfallversicherung“ verbergen sich zwei Arten: die gesetzliche und die private Unfallversicherung:

  • Die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) ist ein Versicherungszweig der gegliederten Sozialversicherung. Ihr Zweck besteht darin, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Rechtliche Grundlage ist das 7. Buch Sozialgesetzbuch. Der gesetzliche Unfallschutz schützt auf Grund des im Gesetz festgelegten Anwendungsbereichs in weniger als 30 % der Fälle, so dass eine zusätzliche private Unfallversicherung sinnvoll ist.
  • Eine private Unfallversicherung kann diese Lücke entsprechend schließen. Die Angebote unterscheiden sich hinsichtlich Leistungsumfang und Konditionen. Bevor eine neue Versicherung abgeschlossen wird, sollten Sie allerdings prüfen, in wie weit Sie schon über evtl. vorhandene Policen abgesichert sind.

Da die private Unfallversicherung eine 24-Stunden-Deckung besitzt, tritt sie auch bei allen Schäden während einer ehrenamtlichen Tätigkeit ein. Zudem sind die körperlichen Schäden, die sich aus einem Fahrzeug-Unfall ergeben ebenfalls gedeckt.

Die Leistungen verschiedener Versicherungen können auch kombiniert werden. Daher kommt zusätzlich auch die Sammelversicherung, die das Land Baden-Württemberg zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements abgeschlossen hat, in Betracht.

Weitere Informationen zur Unfallversicherung finden Sie in unserem Versicherungsleitfaden. Außerdem hat das Bundesarbeitsministerium eine Broschüre zum Thema Unfallversicherungen für Ehrenamtliche herausgegeben. Für Fragen steht Ihnen zusätzlich das Bürgertelefon des BMAS zur Verfügung.

Die Haftpflichtversicherung sichert den Verursacher eines Schadens oder Unfalls gegenüber Dritten ab. Jeder Mensch haftet unbegrenzt für Schäden an Personen oder fremden Eigentum, die er schuldhaft – also auch fahrlässig – verursacht hat. Eine Privathaftpflichtversicherung ist daher zur Absicherung dieses Risikos auf jeden Fall sehr sinnvoll.

Auch wenn man privat eine Haftpflichtversicherung besitzt, ist man jedoch nicht in jedem Fall abgesichert, denn viele Versicherungen schließen ehrenamtliche Tätigkeiten aus. Es ist daher nötig, dies anhand der eigenen Versicherungsdetails nachzuprüfen.

Zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements hat das Land Baden-Württemberg eine Sammelversicherung abgeschlossen, die diese Risiken übernimmt, wenn sie im Rahmen eines solchen Engagements entstehen. Diese tritt allerdings nur ein, solange die Tätigkeit ohne einen Träger mit eigener Rechtspersönlichkeit abgewickelt wird, der selbst für Versicherungsschutz sorgen kann. Da bei Gemeinschaftsverkehren stets ein Träger mit Rechtspersönlichkeit nötig ist, kann diese Versicherung hier nicht in Anspruch genommen werden.

Mitglieder in Vereinen können im Schadensfall allerdings von einer gesetzlichen Regelung profitieren, die ihre Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (§ 31b BGB). Voraussetzung ist eine unentgeltliche Tätigkeit (Freibetrag 720 € pro Jahr) und die Wahrnehmung einer „satzungsgemäßen Aufgabe“ des Vereins. Das Haftpflichtrisiko geht in diesem Fall auf den Verein über. Vereine, Verbände oder Stiftungen müssen somit selbst für den Versicherungsschutz ihrer Ehrenamtlichen – die sogenannte Vereinsschadenshaftpflicht – sorgen.

Weitere Informationen zur Haftpflichtversicherung finden Sie in unserem Versicherungsleitfaden.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs (Kfz) verursachten Personen- und Sachschäden, um den Schutz der Verkehrsopfer sicherzustellen.

Die Insassen oder Mitfahrer sind über die Kfz-Haftpflichtversicherung abgesichert. Bei selbstverschuldeten Unfällen über die Versicherung des Fahrers, bei fremdverschuldeten über die Versicherung des Verursachers. Zusätzliche Insassen-Unfallversicherungen werden regelmäßig als nicht empfehlenswert bzw. als überflüssig eingestuft.

Nur der Fahrer selbst erhält bei einem selbstverschuldeten Unfall keine Leistungen aus der Kfz-Versicherung. Wichtig ist deshalb eine zusätzliche Absicherung der ehrenamtlichen Fahrer (z.B. Unfallversicherung, Fahrerschutzversicherung).

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) normiert. Dort ist auch die Höhe die Mindestversicherungssumme geregelt. In der Praxis werden meist höhere Versicherungssummen vereinbart. Die Versicherungsangebote unterscheiden sich erheblich in den Preisen und angebotenen Leistungen

Eine wichtige Frage für die Auswahl der Versicherung ist außerdem die Rechtsform des Verkehrs, das heißt, ob ein Gemeinschaftsverkehr mit einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz unterwegs ist oder nicht. Mehr zum Hintergrund finden Sie im zum Hintergrund im Bürgerbus-Leitfaden 2020 auf Seite 20-21. Policen für Fahrzeuge, die im öffentlichen Linienverkehr eingesetzt werden, sind teurer als für andere Nutzungen. Kommunen und öffentliche Verkehrsbetriebe als Fahrzeughalter können andererseits auf spezialisierte Anbieter zurückgreifen, die auf dem allgemeinen Versicherungsmarkt nicht aktiv sind.

Weitere Informationen zur Kfz-Versicherung finden Sie in unserem Versicherungsleitfaden.

Nutzen die ehrenamtlichen Fahrer ihre privaten Pkw, dann greifen für die Insassen und den Fahrer die gleichen Regelungen wie bei der Frage „Wie sind die Insassen/Mitfahrer versichert?“.

Ein ehrenamtlicher Einsatz in einem Fahrdienst, der nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigungsfrei ist (mehr zum Thema Genehmigung können Sie im Bürgerbus-Leitfaden 2020 auf Seite Seite 20-21 nachlesen) sollte auch versicherungstechnisch unproblematisch sein, da es sich formal um dasselbe handelt wie eine Mitnahme von z.B. Familienangehörigen im privaten Kontext. Fahrdienste sind aus Versicherungssicht jedoch seltene Sonderfälle, so dass ihre Einordnung mitunter schwer fällt. Es empfiehlt sich, zu Beginn der Tätigkeit eine entsprechende Klärung mit der Versicherung herbeizuführen.

Zu regeln bleibt jedoch, wie bei einem Unfall bspw. mit der Erhöhung von Versicherungsprämien und der Selbstbeteiligung für den im Fahrdienst genutzten privaten Pkw zu verfahren ist. Springt hier der Träger ein, wurde eine entsprechende Versicherung abgeschlossen oder bleibt der Ehrenamtliche ggf. auf den Kosten sitzen?

Der Verein könnte dieses Thema im Einzelfall durch Übernahme der Reparaturkosten etc. übernehmen, so dass der Unfall nicht bei der Versicherung registriert wird. Dies wäre jedoch eine zivilrechtliche Lösung. Als Versicherungsleistung kann hier auf die „Dienstreise-Kaskoversicherung“ der Kommunalversicherer verwiesen werden, wenn der Träger des Verkehrs dort eine entsprechende Police abgeschlossen hat.

Weitere Informationen zur Kfz-Versicherung finden Sie in unserem Versicherungsleitfaden.

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